CVJM
Termine
Unsere Satzung
Die Satzung ist das "Grundgesetz" des CVJM Duisburg. Hier ist alles wichtige geregelt, z.B. was die Grundlage und der Zweck des Vereins ist, welche Gremien wofür zuständig sind, wie der Vorstand gewählt wird, wer was für den CVJM Duisburg unterschreiben darf, oder auch was ein Mitglied tun kann, wenn es sich ungerecht behandelt fühlt.
Hier unsere Satzung in voller Länge. (ohne Gewähr)
Name, Grundlage und Zweck des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein trägt den Namen CVJM - Christlicher Verein Junger Menschen Duisburg e.V.
Er hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter VR 1059 eingetragen.
1.2. Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes in Wuppertal-Barmen und der Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands in Kassel. Somit ist er auch Mitglied des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland und über diesen dem Weltbund der CVJM in Genf und dem Diakonischen Werk in Deutschland angeschlossen.
§ 2 Grundlage und Zweck des Vereins
2.1. Der Verein bekennt sich zu Jesus Christus als Sohn Gottes und Heiland der Welt und hält Gottes Wort nach der Heiligen Schrift für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.
Grundlage seiner Arbeit ist die "Pariser Basis von 1855 mit Zusatzerklärung":
"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.
Keine an sich noch so wichtigen Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die diesem Zweck fremd sind, sollten die Eintracht brüderlicher Beziehungen unter den nationalen Mitgliedsverbänden des Weltbundes stören"
Der Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen:
"Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die "Pariser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen"
2.2. Auf dieser Grundlage will der Verein allen jungen Menschen, an Geist, Seele und Leib, dienen und helfen. In besonderen Gruppen kann der Verein auch Erwachsenen und Kindern dienen, auch wenn sie außerhalb des Vereins stehen.
2.3. Im einzelnen versucht der Verein seine Aufgaben zu erfüllen
2.3.1. durch die Verkündigung von Gottes Wort, Hinführung zu christlicher Lebensgemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst
2.3.2. durch Beratung, Betreuung und Seelsorge
2.3.3. durch sein Bildungsprogramm für Jugendliche und Erwachsene
2.3.4. durch Heranführung und Schulung seiner Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins
2.3.5. durch Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
2.3.6. durch Interessengruppen sportlicher, musischer und kreativer Art
2.3.7. durch Förderung des Freizeit- und Breitensports
2.3.8. durch Veranstaltungen, Fahrten und Freizeiten
2.3.9. durch soziale Dienste und Hilfeleistungen
2.3.10.durch die Förderung des CVJM-Weltdienstes
Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen alle Einrichtungen des Vereins und die von ihm durchgeführten Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Alle Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist vor allem die Förderung der christlichen Religion, der Jugendhilfe und -erziehung und der Völkerverständigung im Rahmen gegebener internationaler CVJM-Projekte. Das geschieht durch die Unterhaltung des CVJM-Hauses, durch Freizeitgestaltung und erzieherische Lebenshilfe, aber auch der Bildung und der Religion dienende Veranstaltungen vor allem für junge Menschen, durch deren persönliche Betreuung, durch die aktive Unterstützung und finanzielle Förderung gemeinnütziger Projekte des CVJM-Weltdienstes.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4. Abteilungen oder Ausschüsse können kein Eigentum und keine Vorrechte an Geld oder Sachgütern erwerben. Auch ausdrücklich einzelnen Abteilungen oder Ausschüssen überlassene Werte sind Eigentum des Vereins.
3.5. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses unter Beachtung der Absätze 1 bis 3 vergütet werden.
3.6. Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder können im Rahmen von § 3 Nr. 26a EstG gezahlt werden.
3.7. Aufwände und Auslagen, die durch den Dienst des Vereins entstehen, können auch pauschaliert erstattet werden, sofern es die gültige Steuergesetzgebung erlaubt.
Mitgliedschaft
§ 4 Eingeschriebene Mitglieder
4.1. Alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Satzung dieses Vereins anerkennen, können eingeschriebene Mitglieder werden.
4.2. Der Antrag auf die Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand oder den Sekretär zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
4.3. Der monatliche Mindestbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Finanzvorstand kann auf Antrag den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
4.4. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedskarte ist mit der Austrittserklärung zurückzugeben. Mitglieder, die länger als 12 Monate ihren Beitrag nicht bezahlt haben und auch anderweitig nicht zu erkennen geben, dem Verein ferner als Mitglied angehören zu wollen, können durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
4.5. Bei vereinsschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten kann ein Mitglied durch Beschluss (2/3 Mehrheit erforderlich) des Geschäftsführenden Vorstandes (§ 7) ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen der Widerspruch an die Hauptversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
Unberührt davon ist das Recht des Vorsitzenden und des leitenden Sekretärs, einem Mitglied den Aufenthalt in den Vereinsräumen und die Teilnahme an den Veranstaltungen bis zur endgültigen Entscheidung durch den Vorstand zu untersagen.
§ 5 Stimmberechtigte Mitglieder
5.1. Alle eingeschriebenen Mitglieder, die sich mindestens ein halbes Jahr am Vereinsleben beteiligt und die Arbeit des Vereins durch Gebet und durch Opfer an Zeit und Geld stetig zu tragen bereit sind und sich zu Jesus Christus als ihrem Herrn und Heiland bekennen, können zu Stimmberechtigten Mitgliedern berufen werden. Diese Berufung wird vom Geschäftsführenden Vorstand auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes oder unmittelbar ausgesprochen. Die Ablehnung eines Vorschlages setzt die 2/3 Mehrheit des Geschäftsführenden Vorstandes voraus.
5.2. Nur die Stimmberechtigten Mitglieder nach § 5.1. haben rechtlich die Stellung von Vereinsmitgliedern im Sinne des BGB §§ 32 ff.; nur sie haben Sitz und Stimme in der Jahreshauptversammlung (§ 6) und können in den Vorstand (§§ 7 + 8) gewählt werden.
5.3. Die Stimmberechtigte Mitgliedschaft kann vom Geschäftsführenden Vorstand (§ 7) nach Anhörung des Betroffenen mit 2/3 Mehrheit zurückgenommen werden. Der Antrag auf Entzug kann von jedem Vorstandsmitglied (§ 8) gestellt werden.
Gegen die Aberkennung der stimmberechtigten Mitgliedschaft steht dem Betroffenen der Widerspruch zu. Er ist an die Hauptversammlung zu richten, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Betroffenen.
Die Organe des Vereins
Die Hauptversammlung § 6
Der Geschäftsführende Vorstand § 7
Der Erweiterte Vorstand § 8
§ 6 Die Hauptversammlung
6.1. Der Vorstand ist verpflichtet, einmal jährlich, und zwar möglichst innerhalb des ersten Quartals, spätestens jedoch im April, die Stimmberechtigten Mitglieder zur Jahreshauptversammlung einzuladen.(Mitgliederversammlung im Sinne des BGB § 32). Die Jahreshauptversammlung ist sechs Wochen vorher anzukündigen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung an die Stimmberechtigten Mitglieder abzuschicken. Die Frist der Einladung ist gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig unter der im Verein zuletzt bekannten Anschrift des stimmberechtigten Mitgliedes zu Post aufgegeben ist. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes geleitet (§ 7). Ist kein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes anwesend, wählt die Jahreshauptversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter hat die Ordnungsgemäßheit der Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen (6.4.).
6.2. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe:
6.2.1. Die Mitglieder des Vorstandes zu wählen
6.2.2. den Jahresbericht entgegenzunehmen
6.2.3. den Finanzbericht über das Vorjahr und die Planung für das laufende Jahr entgegenzunehmen und zu genehmigen
6.2.4. die Mitgliedsbeiträge festzusetzen
6.2.5. die Abschlussprüfer zu wählen
6.2.6. dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
6.3. Der Geschäftsführende Vorstand kann, so oft es ihm geboten erscheint, außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Außerdem muss er eine außerordentliche Hauptversammlung auf Antrag von mindestens 1/4 der Stimmberechtigten Mitglieder einberufen. (§ 6.1. gilt sinngemäß).
6.4. Beschlüsse der Hauptversammlung setzen die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder voraus. Bei Beschlussunfähigkeit ist die folgende außerordentliche Hauptversammlung, die vom Vorsitzenden spätestens nach sechs Wochen einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, soweit die Tagesordnung die gleichen Punkte umfasst. Auch zu dieser außerordentlichen Hauptversammlung müssen die Stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. In der Einladung ist die vorstehende Satzungsbestimmung zur Beschlussfähigkeit wiederzugeben.
6.5. Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung angegebenen Punkte gefasst werden.
6.6. Beschlüsse werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellvertreters. Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, wird durch Handaufhebung (mit Gegenprobe) abgestimmt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Über die Hauptversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, das vom Vorsitzenden und einem Stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Geschäftsführende Vorstand
7.1. Der Geschäftsführende Vorstand trägt die Verantwortung für die gesamte Arbeit des Vereins.
7.2. Er besteht aus mindestens vier auf vier Jahre von der Hauptversammlung (§ 6) gewählten Stimmberechtigten Mitgliedern (§ 5.1). Der leitende Sekretär gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
7.3. Alle Zwei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus, und zwar im Wechsel der 1. Vorsitzende mit dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden und der Finanzvorstand mit dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist möglich. Ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied kann durch den Geschäftsführenden Vorstand ersetzt werden. Die nächste Hauptversammlung muss dieser Bestellung für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Mehrheit zustimmen. Bei Verweigerung der Zustimmung wird Neuwahl für die verbleibende Amtszeit der unbesetzten Position erforderlich.
7.4. Der Geschäftsführende Vorstand versammelt sich wenigstens sechsmal im Jahr. Zu den Sitzungen wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom 1. Stellvertreter geleitet.
7.5. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellvertreters.
7.6. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, hat der Geschäftsführende Vorstand sie wahrzunehmen. Rechtsverbindliche Unterschriften können nur vom Vorsitzenden oder dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes geleistet werden.
7.7. Die Sekretäre und Praktikanten werden vom Geschäftsführenden Vorstand - nach Beratung im Erweiterten Vorstand - berufen und angestellt und erhalten von ihm ihre Dienstanweisungen. Sie, wie alle übrigen Angestellten des Vereins, sind nicht wählbar.
7.8. Der Geschäftsführende Vorstand kann sich durch Ausschüsse beraten lassen.
7.9. Zur Verwaltung des im Grundbuch von Duisburg, Blatt 0359, eingetragenen Grundstückes, Gemarkung Duisburg III, Flur 330, Flurstück 247 und 248, mit aufstehendem Gebäude wird vom Geschäftsführenden Vorstand ein Verwalter und/oder ein Hausvorstand in Form eines Ausschusses gemäß § 7.8. eingesetzt. Die Hauptversammlung ist jährlich über die Arbeit und die Zusammensetzung der Hausverwaltung bzw. des Hausvorstandes zu informieren.
§ 8 Der Erweiterte Vorstand
8.1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus
8.1.1. den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes
8.1.2. den Sekretären
8.1.3. vier bis acht Vertretern der Abteilungen
8.1.4. dem Vorsitzenden des Beirates (§ 11.2.), sofern ein Beirat vom Geschäftsführenden Vorstand eingesetzt wurde
8.2. Der Erweiterte Vorstand beschließt über alle in § 2.2. und 2.3. und § 10.1. aufgeführten Aufgaben.
8.3. Der Erweiterte Vorstand versammelt sich mindestens viermal im Jahr. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstandes geleitet oder bei dessen Abwesenheit vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. § 7.5. gilt sinngemäß.
8.4. Der Erweiterte Vorstand kann sich bei der Planung und Durchführung praktischer Aufgaben von Ausschüssen beraten lassen.
8.5. Die Hauptversammlung ist jährlich über die Zusammensetzung des Erweiterten Vorstandes zu informieren.
Sonstige Bestimmungen
§ 9 Das Finanzwesen
9.1. Zur Bestreitung der Aufwendungen des Vereins dienen die Beiträge und Spenden der Mitglieder und Förderer, die Überschüsse des Vereinsvermögens und die der besonderen Veranstaltungen sowie alle ordentlichen und außerordentlichen Erträge. Alle Mittel des Vereins dienen ausschließlich den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken des Vereins.
9.2. Das Finanzwesen des Vereins liegt in der Hand des Finanzvorstands. Abweichend von § 7.6. gilt für das Finanzwesen: Finanzvorstand und 1. Vorsitzender können jeder für sich allein rechtsverbindlich zeichnen. Der Vorsitzende darf dies jedoch nur bei Verhinderung des Finanzvorstands und dessen gleichzeitiger Information.
9.3. Der Finanzvorstand ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
9.4. Der Hausverwalter und/oder der Hausvorstand (§ 7.9.) legen dem Geschäftsführenden Vorstand zu Jahresbeginn einen Wirtschaftsplan vor, der vom Vorstand beschlossen und in die Finanzplanung integriert wird. Der Jahresabschluss des Hausverwalters und/oder des Hausvorstandes wird in den Gesamtjahresabschluss des CVJM Duisburg e.V. übertragen.
9.5. Der Jahresabschluss ist jährlich von zwei von der Hauptversammlung zu wählenden Stimmberechtigten Mitgliedern und/oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist in der Hauptversammlung zu erstatten. Die Prüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Finanzvorstands für die Buchführung. Im Falle der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer ist der Antrag auf Entlastung des Finanzvorstands aus der Hauptversammlung zu stellen.
9.6. Der Finanzvorstand ist verpflichtet, in der Hauptversammlung die im Geschäftsführenden Vorstand genehmigte Finanzplanung des begonnenen Jahres vorzutragen. Die Ablehnung dieses Voranschlages setzt 3/4 aller Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder voraus.
9.7. Im Falle der Ablehnung des Haushaltsvoranschlages beruft die Hauptversammlung sechs Mitglieder, die zusammen mit dem Vorstand eine neue Finanzplanung ausarbeiten und diese spätestens vier Wochen nach der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen haben. Kommt es zu keiner Einigung, wird der Haushalt gemäß § 9.6. durchgeführt.
9.8. Bis zur Genehmigung der Finanzplanung kann der Geschäftsführende Vorstand bis zu 50 % der Ausgaben des vergleichbaren Vorjahresetats beschließen.
§ 10 Abteilungen
10.1. Die Vereinsarbeit geschieht vor allem in folgenden Abteilungen:
Bibelkreise, Jugend- und Kindergruppen, Junge Erwachsene, offene Jugendarbeit, Freizeitarbeit, Musikarbeit, Sport, Erwachsenen- und Seniorengruppen, Jungfamilienkreis, CVJM-Hauskreise, Freundeskreis, Arbeitskreis Weltdienst.
Neue Gruppen bedürfen zu ihrer Gründung der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes.
10.2. Die Leiter der einzelnen Abteilungen und Gruppen werden vom Geschäftsführenden Vorstand berufen und sind ihm für die satzungsgemäße Arbeit in den Abteilungen und Gruppen unmittelbar verantwortlich.
10.3. Der Geschäftsführende Vorstand kann die Leiter der Abteilungen und Gruppen bei nicht satzungsgemäßer Arbeit abberufen.
§ 11 Besondere Gremien
11.1. Der Mitarbeiterkreis
Der Mitarbeiterkreis ist ein Zusammenschluss aller Mitarbeiter des Vereins. Seine Hauptaufgaben sind: Schaffung und Pflege geistlicher Gemeinschaft, Austausch von Erfahrungen in der praktischen Arbeit sowie die Mitarbeit in den Abteilungen des Vereins, des Kreisverbandes und der Bünde.
11.2. Der Beirat
Zur Förderung der Vereinsarbeit kann der Vorstand einen Beirat berufen. Zu den Aufgaben des Beirates gehört insbesondere: den Vorstand bei der Finanzierung der Vereinsarbeit, bei der Beschaffung und Errichtung von Vereinsräumen und bei der Vorbereitung größerer Veranstaltungen mit Rat und Tat zu unterstützen. Er soll die Anliegen des Vereins nach außen hin fördern.
11.3. Der Fördererkreis
Personen, die die Arbeit des Vereins durch Spenden und durch ihre Mitarbeit unterstützen, zählen zum Fördererkreis, auch wenn sie nicht Mitglieder nach § 4 sind.
§ 12 Abstimmungen
Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Abstimmungen mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 13 Ausschluss von der Mitwirkung bei Beschlüssen
Ist ein Mitglied des Vereins bei einem Verhandlungsgegenstand persönlich betroffen, so darf es bei der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken. Es ist jedoch vorher zu hören.
§ 14 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung sind nur in der Hauptversammlung mit 2/3 der Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder möglich. Dasselbe gilt sinngemäß für eine neue Satzung. Dabei sind § 2 seinem Wesen nach und § 14 und § 15 dieser Satzung unabdingbar.
§ 15 Auflösung des Vereins
15.1. Der Verein ist aufzulösen, wenn seine Mitgliederzahl (§ 5.2.) unter drei sinkt. Außerdem kann der Verein mit 3/4 Stimmenmehrheit aller Stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
15.2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins - mit Ausnahme des im Grundbuch von Duisburg, Blatt 0359, eingetragenen Grundstückes, Gemarkung Duisburg III, Flur 330, Flurstück 247 und 248, mit aufstehendem Gebäude -, soweit es nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwandt wird, an die Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands in Kassel. Sollte diese nicht mehr bestehen, so gilt dasselbe zugunsten des CVJM-Westbundes in Wuppertal.
Beide Organisationen können das Vermögen nur mit der Maßgabe übernehmen, dass sie es zur Neugründung eines Christlichen Vereins Junger Menschen in Duisburg verwenden, oder, sofern ein CVJM-Kreisverband Duisburg e.V., Duisburg, existiert, es diesem zu übertragen.
15.3. Für den Fall des Abs. 15.2 ist das im Grundbuch von Duisburg, Blatt 0359, eingetragene Grundstück, Gemarkung Duisburg III, Flur 330, Flurstück 247 und 248, mit aufstehendem Gebäude an den CVJM-Kreisverband Duisburg e.V., Duisburg zurückzuübereignen. Sollte der CVJM Kreisverband Duisburg e.V., Duisburg, nicht mehr bestehen oder die Bedingungen des § 73 BGB nicht mehr erfüllen, fällt das Haus unmittelbar an die Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands in Kassel. Sollte diese nicht mehr bestehen, so gilt dasselbe zugunsten des CVJM-Westbundes in Wuppertal.
Beide letztgenannten Organisationen können das Vermögen nur mit der Maßgabe übernehmen, dass sie es zur Neugründung eines Christlichen Vereins Junger Menschen in Duisburg verwenden.
15.4. Sollten die vorstehenden Vorschriften nicht realisierbar sein, fällt das Reinvermögen des CVJM Duisburg e.V. dem Diakonischen Werk Duisburg mit der Auflage der Verwendung für die Diakonie in Duisburg zu.
§ 16 Schlussbestimmungen
16.1. Soweit in dieser Satzung männliche Begriffe verwendet werden, gelten diese für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen.
16.2. Diese Satzung wurde durch die außerordentliche Hauptversammlung gemäß der vorher gültigen Satzung vom 26. April 1963 mit 28 Stimmen bei 28 möglichen Stimmen am 30. April 1976 beschlossen und in den Jahreshauptversammlungen vom 20. März 1998, 24. März 1999 und 25. März 2011 geändert.
16.3. Mit der Besorgung der Eintragung dieser Satzung beim Amtsgericht Duisburg wurde der Notar Dr. Fritz Rohde, Neckarstr. 42, 47051 Duisburg, beauftragt.
16.4. Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage vorbehaltlich ihrer gerichtlichen Genehmigung und Eintragung in Kraft.
Duisburg, 25. März 2011